Mithin kann sich der Zeithorizont nur auf einige Tage beschränkt haben. (vgl. hierzu auch den Beschuldigten, wonach er ohne Verhaftung innert weniger als einer Woche nach T. gereist wäre und bereits nach zwei Wochen nichts mehr gebraucht hätte, Protokoll, S. 10 f., 16). Entsprechend kann nur ein kleiner Teil der umfangreichen Betäubungsmittel als noch für den Eigenkonsum bestimmt angesehen werden. Für den Eigenkonsum hätten dem Beschuldigten weiter auch die am 26. August 2020 in der Wohnung der Mutter sichergestellten 1.3 g Kokaingemisch, 2 g Heroingemisch sowie 3 Kapseln Sevre-Long zur Verfügung gestanden.