37), was bei noch genügend sowie direkt verfügbaren finanziellen Mitteln (wie eingeführtes Bargeld, ein «symbolischer Zustupf» einer Freundin) nicht zu erwarten wäre. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte schliesslich zu seinem Konsum mit 2 g bzw. 2.5 g, allerhöchstens 3 g Heroin sowie 5 g Kokain nochmals andere Mengenangaben (Protokoll, S. 6, 14). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte baldmöglichst einen Entzug habe durchführen wollen. Mithin kann sich der Zeithorizont nur auf einige Tage beschränkt haben.