2.3.2. Von der beim Beschuldigten sichergestellten Menge an Heroin und Kokain sowie Sevre-Long Kapseln war ein Teil zum Eigenkonsum und ein Teil zur Abgabe an Dritte bestimmt. Hinsichtlich des Eigenkonsums nach seinen ersten beiden Aussagen im Rahmen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme zu den vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Menge massiv erhöht. So hat er am 12. Juni 2020 zum Konsum noch 0.1 g Heroin pro Monat angegeben (UA act. 208), wobei er noch 3 g Heroingemisch sowie 3.5 g Kokaingemisch bei sich gehabt hat (UA act. 210).