Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich der Täter schuldig, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. BGE 145 IV 312; Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3), wovon gemäss Rechtsprechung ab einem Grenzwert von 12 Gramm Heroin und 18 Gramm Kokain auszugehen ist.