In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an E. eine unbekannte Menge Heroingemisch übergeben hat. - 11 - 2.3. 2.3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d; vgl. BGE 133 IV 187; BGE 130 IV 131, BGE 145 IV 320 E. 1.4.1).