Gleiches gilt für die gleichentags geführte Konversation mit E., in welcher Letzterer «1dunk» geschrieben und nach Ort und Zeitpunkt gefragt hat. Der Beschuldigte hat sodann Zeit sowie Treffpunkt durchgegeben und «Bring 120» geschrieben, was von E. wiederum mit «Ok» quittiert wurde. Es ist offensichtlich um eine weitere Bestellung gegangen. E. ist auch schon am 23. Oktober 2019 wegen Besitzes sowie Konsums von Metamphetamin verzeigt worden (vgl. UA act. 588).