In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen keine Zweifel daran, dass J. vom Beschuldigten eine unbekannte Menge Heroingemisch zum sofortigen Konsum erhalten hat. 2.2.4.4. Es ist weiter am 26. August 2020 zu einer SMS-Konversation zwischen dem Beschuldigten sowie E. (Telefonnummer […]; UA act. 354; vgl. zur Registration sowie Verwendung: UA act. 586 f.) und zwischen dem Beschuldigten sowie einem «D.» (Telefonnummer […]; UA act. 355) gekommen. Es entbehrt entgegen dem Beschuldigten jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise, dass es sich dabei nicht um Bestellungen von Drogen gehandelt haben soll.