506 ff.), während er vor Vorinstanz wiederum ausgesagt hat, dass es ein persönliches Gespräch gewesen sei, wo sie etwas für später abgemacht hätten (VA act. 48). Erstaunlich erscheint einerseits, dass der Beschuldigte sich zunächst an gar nichts mehr habe erinnern können, dann immerhin noch daran, dass es ein «persönliches» Gespräch bzw. ein Gespräch zum Fixieren eines weiteren Gesprächs gewesen sei. Andererseits erscheint auffällig, dass die «persönlichen Gespräche» des Beschuldigten häufig nicht mehr als zwei bis maximal drei Minuten dauern und er fast deckungsgleich wie zum Treffen mit I. erst vor Vorinstanz ausgesagt hat. - 10 -