Auch der Beschuldigte hat bestätigt, dass sie Drogen konsumiere (Protokoll, S. 12). Im Übrigen hat sie – soweit sie nicht die Aussage verweigert hat – auch keine annährend plausiblen Gründe für die beiden übermässig langen WC- Besuche und gar nichts bezüglich der weggeworfenen Materialien geltend machen können. Der Beschuldigte hat zunächst die Aussage im Wesentlichen verweigert, wobei er aber nicht mehr gewusst habe, um was es bei dem Treffen gegangen sei (UA act. 506 ff.), während er vor Vorinstanz wiederum ausgesagt hat, dass es ein persönliches Gespräch gewesen sei, wo sie etwas für später abgemacht hätten (VA act. 48).