I. hat demgegenüber durchgehend die Aussage verweigert (UA act. 599 f.). Allerdings ist sie auch schon am 18. März 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Konsums von Heroin verzeigt worden (vgl. UA act. 602) und hat gemäss dem Beschuldigten Drogen konsumiert (Protokoll, S. 12). In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen daher keine Zweifel daran, dass I. vom Beschuldigten eine unbekannte Menge Heroingemisch erhalten hat. -9-