Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grunds des Treffens sind wenig nachvollziehbar. So hat er zunächst an der delegierten Einvernahme vom 19. November 2020 (UA act. 498 ff.) ausgeführt, dass es beim Treffen um ein persönliches Gespräch gegangen sei (UA act. 498 ff.), während er vor Vorinstanz neu ergänzt hat, dass man in diesem persönlichen Gespräch etwas für später abgemacht habe (vorinstanzliche Akten [VA] act.