2.2.4.2. Es ist weiter zu einem observierten, rund dreiminütigen Treffen zwischen I. samt Kleinkind im Arm und dem Beschuldigten am 10. Juni 2020 im Personenwagen des Beschuldigten gekommen (UA act. 330 f.). Die Vorinstanz ist aufgrund der kurzen Dauer und der sinnwidrigen Aussagen des Beschuldigten ebenfalls von einer Drogenübergabe ausgegangen. Ein solcher Verdacht ist aufgrund des modus operandi des Beschuldigten, Abnehmer für wenige Minuten in sein Fahrzeug einsteigen zu lassen, um dann das Drogengeschäft abzuwickeln, nicht von der Hand zu weisen. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grunds des Treffens sind wenig nachvollziehbar.