habe das Heroin «kurz» angeschaut, wobei er es in den Händen gehabt und wieder zurückgegeben habe. Erst auf den Vorhalt hin, dass seine DNA- Spur vom Verschlussbereich stamme, will der Beschuldigte das Säckchen nun auch noch geöffnet haben. Mithin haben sowohl der Beschuldigte als auch G. ihre Aussagen schrittweise den von der Polizei offengelegten Erkenntnissen angepasst, ohne dass sich diese Aussagen als nachvollziehbar oder stringent erweisen würden. Eine in sich nicht schlüssige und unglaubhafte Aussage wird – entgegen dem Beschuldigten – nicht deshalb glaubhafter, weil sie von zwei Personen erzählt wird.