Wieso ausgerechnet der ihm nicht näher bekannte G. die Aktionszigaretten im Umfang einer Stange hätte kaufen sollen, erschliesst sich nicht, hätte er, der Beschuldigte, doch problemlos selber von der angeblich jeweils zwei Wochen dauernden und in mindestens zwei Läden laufenden Aktion profitieren können. G. habe ihm das Heroin wegen der sehr guten Qualität zeigen wollen, während G. (schlussendlich) bloss allgemein mit dem Heroin habe angeben wollen und sich nicht hinsichtlich der Qualität ausgesprochen hat. Der Beschuldigte -8-