Die Aussagen des Beschuldigten (UA act. 484 ff.) erweisen sich als ebenso unglaubhaft, schliessen sie doch, nachdem er an der Einvernahme von G. teilgenommen hatte, an den nicht glaubhaften Aussagen von G. hinsichtlich Zigaretten sowie Zeigen von Heroin an. Wieso ausgerechnet der ihm nicht näher bekannte G. die Aktionszigaretten im Umfang einer Stange hätte kaufen sollen, erschliesst sich nicht, hätte er, der Beschuldigte, doch problemlos selber von der angeblich jeweils zwei Wochen dauernden und in mindestens zwei Läden laufenden Aktion profitieren können.