Schlussfolgerung übrig, dass G. mit seiner nachgeschobenen Aussage den Beschuldigten decken wollte. Dies lässt sich plausibel dadurch erklären, dass Konsumenten von Betäubungsmitteln nicht nur von den Betäubungsmitteln, sondern auch vom Dealer, der ihnen diese verschafft und allenfalls auch weiterhin verschaffen soll, abhängig sind.