Wieso G. unter diesen Umständen ausgerechnet den Beschuldigten als möglichen Träger des Säckchens erwähnt hat, erschliesst sich unter diesen Umständen überhaupt nicht. Da G. den Beschuldigten angeblich kaum gekannt und er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte etwas mit Drogen zu tun habe oder Drogen konsumiere, wäre kaum zu erwarten, dass G. dem Beschuldigten sein Heroin zum Angeben zeigen sollte, was er aber auf den Vorhalt einer DNA-Spur des Beschuldigten am Verschlussbereich des Minigrip-Säckchens ausgeführt hat. Sich selbst musste er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr decken, denn es war unbestritten, dass er im Besitz der besagten 4.7 g Heroingemisch war. Es bleibt folglich nur noch die