Insbesondere die Erwähnung eines möglichen Haltens des Säckchens durch den Beschuldigten erstaunt doch sehr, wurde G. (noch) nicht mitgeteilt, um wessen männliche DNA-Spur es sich gehandelt hat. Es wäre im Fall eines angeblichen Kaufs des Heroins durch G. in Q. von einem unbekannten Dritten vielmehr zu erwarten gewesen, dass er aussagen würde, dass die DNA-Spur von einem dieser beiden Personen stammen würde. Wieso G. unter diesen Umständen ausgerechnet den Beschuldigten als möglichen Träger des Säckchens erwähnt hat, erschliesst sich unter diesen Umständen überhaupt nicht.