Zusammenfassend bestehen bei freier Würdigung aller Beweise und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung keine Zweifel daran, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Heroin und Kokain sowie die Sevre-Long Kapseln nicht für den blossen Eigenkonsum, sondern auch für die Weitergabe an diverse, dem Beschuldigten teils nur flüchtig bekannte Personen bestimmt waren (siehe auch E. 2.2.4).