Die Aussagen des Beschuldigten sind – soweit er nicht die Aussage verweigert hat – widersprüchlich sowie nicht konstant und damit unglaubhaft. Er gesteht grundsätzlich ein, Heroin oder Kokain allerhöchstens «getauscht» zu haben, und zwar angeblich gegen Entzugstabletten (UA act. 275). Dies widerspricht einerseits dem von ihm festgesetzten Preis von «120» für «1dunk» und andererseits der kurz darauf erfolgten Aussage, dass er die Tabletten «gekauft» hätte (UA act. 276), was er dann auf Nachfrage hin angepasst und noch einzig auf B. beschränkt hatte.