des hellen Heroins bei «D.») gekommen ist. Angesichts der Farben der sich im Besitz des Beschuldigten befindenden Betäubungsmittel wurde mit «Rot» bzw. «e roti» eine (rote) Sevre-Long Kapsel gemeint, was denn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung als möglich eingeräumt hat (vgl. Protokoll, S. 10). Widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte die Sevre-Long Kapseln tatsächlich ausschliesslich für einen Entzug gesammelt oder gespart hätte, dass er diese Kapseln nicht nur an Dritte abgegeben, sondern auch noch – insoweit an sich verfrüht – selber trotz genügend vorhandenen Heroins konsumiert hätte.