Der konsequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Produkts bzw. die Verwendung von Abkürzungen oder Codes (vgl. «d» bzw. «b», «h» bzw. «w», «roti», «braunes», «dunkles», «helles») in Mitteilungen deutet klar auf eine illegale Substanz hin und ist denn auch im Drogenhandel üblich. Ein allgemein belastendes Indiz liegt weiter darin, dass der Beschuldigte – wie sich mitunter aus Observationen ergeben hat – mehrere Kurzkontakte zu Personen, die nachher mit Drogen angehalten werden konnten oder bei denen es sich zumindest um Drogenkonsumenten handelt, gehabt hatte.