354, 523 sowie E. 2.2.4.4 nachstehend) – insbesondere angesichts der verwendeten und mangels Rückfrage verstandenen Abkürzungen/Codes sowie des für die Übergabe teilweise regelmässig verwendeten, gleichen Treffpunkts – deutlich dafür, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht nur für den Eigenkonsum, sondern zur regelmässigen Veräusserung bestimmt waren. Der konsequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Produkts bzw. die Verwendung von Abkürzungen oder Codes (vgl. «d» bzw. «b», «h» bzw. «w», «roti», «braunes», «dunkles», «helles») in Mitteilungen deutet klar auf eine illegale Substanz hin und ist denn auch im Drogenhandel üblich.