Allgemein sprechen die Kontakte mit «D.» und E. (vgl. hierzu UA act. 354, 523 sowie E. 2.2.4.4 nachstehend) – insbesondere angesichts der verwendeten und mangels Rückfrage verstandenen Abkürzungen/Codes sowie des für die Übergabe teilweise regelmässig verwendeten, gleichen Treffpunkts – deutlich dafür, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht nur für den Eigenkonsum, sondern zur regelmässigen Veräusserung bestimmt waren.