siehe E. 2.2.4.4 nachstehend). Diese Interpretation ist angesichts dessen naheliegender, als diejenige des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach mit «dunkel» Heroin sowie mit «helles» Kokain gemeint gewesen sein könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 9), denn im Gegensatz zum hellen Heroin hat der Beschuldigte über Kokain (noch) verfügt. Bei einer Nachricht von E. vom 26. August 2020 hat der Beschuldigte die Bestellung «1dunk» offenbar auch verstanden und darauf den Treffpunkt, die Zeit und mit «120» den Preis bestimmt. Allgemein sprechen die Kontakte mit «D.» und E. (vgl. hierzu UA act.