Am Tag der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnte beim Beschuldigten «nur» dunkles und kein helles Heroin sichergestellt werden. Dies lässt sich mit der Antwort des Beschuldigten an «D.» auf eine entsprechende Bestellung («40 dunkel 20 hell») an demselben Tag in Übereinstimmung bringen, worauf der Beschuldigte geantwortet hat, dass er zurzeit kein «h», also helles Heroin, mehr gehabt habe (UA act. 355, 533; siehe E. 2.2.4.4 nachstehend).