Kommunikation mit «weniger erwünschten Leuten», die ihn nicht auf dem anderen Mobiltelefon anrufen sollen (UA act. 266). Über diese Nummer des Zweit-Mobiltelefons haben denn auch – anders als C. als Mitbewohner des Beschuldigten – mehrere der vorliegenden Abnehmer von Betäubungsmitteln verfügt (siehe nachstehend). Am Tag der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnte beim Beschuldigten «nur» dunkles und kein helles Heroin sichergestellt werden.