314, 342 f.), das als gängiges Streckmittel verwendet wird, aufgefunden. Ebenfalls sichergestellt werden konnte Bargeld von Fr. 3'540.00, welches in gassenüblicher Stückelung (4 x Fr. 200.00, 16 x Fr. 100.00, 12 x Fr. 50.00, 25 x Fr. 20.00, 4 x Fr. 10.00) zusammen mit den Betäubungsmitteln in der Geldkassette aufbewahrt wurde. Weiter spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte über zwei Mobiltelefone mit unterschiedlichen Nummern verfügte, von denen eine Nummer auf eine andere, dem Beschuldigten nicht bekannte Person lautete und ihm somit vermeintlich nicht zugeordnet werden könne, für eine illegale Tätigkeit und damit eine Händlertätigkeit mit Betäubungsmitteln.