Dieser Umstand spricht nicht nur gegen einen einzig beabsichtigen Eigenkonsum, sondern stellt im Gegenteil ein Indiz für eine höhere Hierarchiestufe des Beschuldigten innerhalb des Betäubungsmittelhandels dar. Sodann wurden neben Betäubungsmitteln in der Geldkassette typische Dealer-Utensilien wie eine elektronische Kaffeemühle mit Pulverrückständen, benutzte und unbenutzte Minigrip-Säckchen in hoher Anzahl, ein Filzstift, ein 50 g Gewichtsstein, eine Miniwaage, 2 Löffel mit Pulverrückständen (UA act. 110 f., 128 ff.) sowie zwei Minigrip-Säckchen mit 9.9 g Paracetamol (UA act. 314, 342 f.), das als gängiges Streckmittel verwendet wird, aufgefunden.