2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. August 2020 diverse Drogen besessen (Anklageziffer 1.1 Abs. 1), gleichentags um ca. 13:30 Uhr 0.2 g Heroingemisch an B. übergeben (Anklageziffer 1.2.4) und im Zeitraum von Juni 2020 bis 26. August 2020 mehrmals Heroingemisch in nicht bestimmbarer Menge an C. übergeben hat (Anklageziffer 1.2.6). Umstritten ist, ob bei den übrigen Treffen mit weiteren Personen Übergaben von Betäubungsmitteln erfolgt sind und damit, ob der Besitz zu Veräusserungszwecken oder für den blossen Eigenkonsum bestimmt war.