Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe eine grössere Menge Drogen zum Eigenkonsum besessen, damit er während des «Lockdowns» nicht täglich oder wöchentlich auf den leeren Strassen nach Händlern habe Ausschau halten müssen. Zu Veräusserungshandlungen sei es – mit Ausnahme der beiden anerkannten – nicht gekommen.