2. 2.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des Besitzes sowie der Veräusserungen von Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, Sevre- Long) gemäss Anklageziffern 1.1 und 1.2 als erstellt erachtet und den Beschuldigten unter Annahme einer Handlungseinheit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.