3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Er beantragte eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds von Fr. 8'064.80. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 8. April 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.