Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.24 (ST.2021.113; StA.2020.4133) Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Sachseln, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Zimmerli, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 1. Juni 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. September 2021 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem bedingt vollzieh- baren Anteil von 15 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00. Es verzichtete unter Verlängerung der Probezeit auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Er beantragte eine Verurteilung zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds von Fr. 8'064.80. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 8. April 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 22. Juni 2022 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, das Strafmass und die Ein- ziehung des beschlagnahmten Bargelds. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbe- strittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des Besitzes sowie der Veräusserungen von Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, Sevre- Long) gemäss Anklageziffern 1.1 und 1.2 als erstellt erachtet und den Beschuldigten unter Annahme einer Handlungseinheit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe eine grössere Menge Drogen zum Eigenkonsum besessen, damit er während des «Lockdowns» nicht täglich oder wöchentlich auf den leeren Strassen nach Händlern habe Ausschau halten müssen. Zu Veräusserungshandlungen sei es – mit Ausnahme der beiden anerkannten – nicht gekommen. 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. August 2020 diverse Drogen besessen (Anklage- ziffer 1.1 Abs. 1), gleichentags um ca. 13:30 Uhr 0.2 g Heroingemisch an B. übergeben (Anklageziffer 1.2.4) und im Zeitraum von Juni 2020 bis 26. August 2020 mehrmals Heroingemisch in nicht bestimmbarer Menge an C. übergeben hat (Anklageziffer 1.2.6). Umstritten ist, ob bei den übrigen Treffen mit weiteren Personen Über- gaben von Betäubungsmitteln erfolgt sind und damit, ob der Besitz zu Veräusserungszwecken oder für den blossen Eigenkonsum bestimmt war. 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass -4- bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.2.3. Zunächst stellen die sichergestellten, aus dem Besitz des Beschuldigten stammenden grossen Mengen an Betäubungsmitteln von 48.6 g Kokain- gemisch, 40.55 g Heroingemisch und 45 hauptsächlich rote Kapseln Sevre- Long (Untersuchungsakten [UA] act. 309 ff., 342 ff.) isoliert betrachtet ein Indiz für Betäubungsmittelhandel dar. Es ist zwar nicht unüblich, dass Betäubungsmittelkonsumenten einen gewissen Vorrat für den Eigen- konsum anhäufen, insbesondere um einen allfälligen unbeabsichtigten Entzug zu verhindern. Doch liegen die sichergestellten Mengen deutlich über denjenigen eines konsumentenüblichen Vorrats. Weiter spricht die Qualität der Stoffe gegen einen Eigenkonsum. Insbesondere das Kokain wurde mit einem Reinheitsgrad von 86 % kaum gestreckt und weist damit eine deutlich höhere als die gassenübliche Qualität auf. Auch das Heroin zeugt mit einem Mindest-Reinheitsgrad von 38 % von einer überdurch- schnittlichen Qualität (vgl. auch Statistiken der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin SGRM, «Betäubungsmittelstatistik Cocain Heroin Gehaltswerte 2020»). Dieser Umstand spricht nicht nur gegen einen einzig beabsichtigen Eigenkonsum, sondern stellt im Gegenteil ein Indiz für eine höhere Hierarchiestufe des Beschuldigten innerhalb des Betäubungsmittel- handels dar. Sodann wurden neben Betäubungsmitteln in der Geldkassette typische Dealer-Utensilien wie eine elektronische Kaffeemühle mit Pulver- rückständen, benutzte und unbenutzte Minigrip-Säckchen in hoher Anzahl, ein Filzstift, ein 50 g Gewichtsstein, eine Miniwaage, 2 Löffel mit Pulver- rückständen (UA act. 110 f., 128 ff.) sowie zwei Minigrip-Säckchen mit 9.9 g Paracetamol (UA act. 314, 342 f.), das als gängiges Streckmittel ver- wendet wird, aufgefunden. Ebenfalls sichergestellt werden konnte Bargeld von Fr. 3'540.00, welches in gassenüblicher Stückelung (4 x Fr. 200.00, 16 x Fr. 100.00, 12 x Fr. 50.00, 25 x Fr. 20.00, 4 x Fr. 10.00) zusammen mit den Betäubungsmitteln in der Geldkassette aufbewahrt wurde. Weiter spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte über zwei Mobiltelefone mit unterschiedlichen Nummern verfügte, von denen eine Nummer auf eine andere, dem Beschuldigten nicht bekannte Person lautete und ihm somit vermeintlich nicht zugeordnet werden könne, für eine illegale Tätigkeit und damit eine Händlertätigkeit mit Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte gesteht zumindest die Abgabe von 0.2 g Heroingemisch an B. am 26. August 2020 sowie von einer nicht bestimmbaren Menge Heroingemisch an C. ein. Dabei ist es aber nicht geblieben. Gemäss Aussagen des Beschuldigten war sein Zweit-Mobiltelefon auch für die -5- Kommunikation mit «weniger erwünschten Leuten», die ihn nicht auf dem anderen Mobiltelefon anrufen sollen (UA act. 266). Über diese Nummer des Zweit-Mobiltelefons haben denn auch – anders als C. als Mitbewohner des Beschuldigten – mehrere der vorliegenden Abnehmer von Betäubungsmitteln verfügt (siehe nachstehend). Am Tag der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnte beim Beschuldigten «nur» dunkles und kein helles Heroin sichergestellt werden. Dies lässt sich mit der Antwort des Beschuldigten an «D.» auf eine entsprechende Bestellung («40 dunkel 20 hell») an demselben Tag in Übereinstimmung bringen, worauf der Beschuldigte geantwortet hat, dass er zurzeit kein «h», also helles Heroin, mehr gehabt habe (UA act. 355, 533; siehe E. 2.2.4.4 nachstehend). Diese Interpretation ist angesichts dessen naheliegender, als diejenige des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach mit «dunkel» Heroin sowie mit «helles» Kokain gemeint gewesen sein könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 9), denn im Gegensatz zum hellen Heroin hat der Beschuldigte über Kokain (noch) verfügt. Bei einer Nachricht von E. vom 26. August 2020 hat der Beschuldigte die Bestellung «1dunk» offenbar auch verstanden und darauf den Treffpunkt, die Zeit und mit «120» den Preis bestimmt. Allgemein sprechen die Kontakte mit «D.» und E. (vgl. hierzu UA act. 354, 523 sowie E. 2.2.4.4 nachstehend) – insbesondere angesichts der verwendeten und mangels Rückfrage verstandenen Abkürzungen/Codes sowie des für die Übergabe teilweise regelmässig verwendeten, gleichen Treffpunkts – deutlich dafür, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht nur für den Eigenkonsum, sondern zur regelmässigen Veräusserung bestimmt waren. Der konsequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Produkts bzw. die Verwendung von Abkürzungen oder Codes (vgl. «d» bzw. «b», «h» bzw. «w», «roti», «braunes», «dunkles», «helles») in Mitteilungen deutet klar auf eine illegale Substanz hin und ist denn auch im Drogenhandel üblich. Ein allgemein belastendes Indiz liegt weiter darin, dass der Beschuldigte – wie sich mitunter aus Observationen ergeben hat – mehrere Kurzkontakte zu Personen, die nachher mit Drogen angehalten werden konnten oder bei denen es sich zumindest um Drogen- konsumenten handelt, gehabt hatte. Dass die (roten) Sevre-Long Kapseln ausschliesslich für einen ange- strebten Entzug und damit gesamthaft zum Eigenkonsum bestimmt gewesen wären, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hat folgende Nachricht von «F.» (Telefonnummer […]) – entgegen der Verteidigung handelt es sich nicht um eine vom Beschuldigten verschickte Nachricht – erhalten: «Ok nimsch e roti mit» (UA act. 355, 534). Auch im Gespräch mit «D.» wollte dieser dem Beschuldigten das nächste Mal noch 2 bringen und ergänzte später noch «Rot» (UA act. 355). Diese Nachrichten weisen darauf hin, dass der Beschuldigte auch solche «Roten» abgegeben bzw. veräussert und erhältlich gemacht hat, zumal vom Beschuldigten auch keine Absage (wie beispielsweise vorstehend hinsichtlich «20 hell» bzw. -6- des hellen Heroins bei «D.») gekommen ist. Angesichts der Farben der sich im Besitz des Beschuldigten befindenden Betäubungsmittel wurde mit «Rot» bzw. «e roti» eine (rote) Sevre-Long Kapsel gemeint, was denn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung als möglich eingeräumt hat (vgl. Protokoll, S. 10). Widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte die Sevre-Long Kapseln tatsächlich ausschliesslich für einen Entzug gesammelt oder gespart hätte, dass er diese Kapseln nicht nur an Dritte abgegeben, sondern auch noch – insoweit an sich verfrüht – selber trotz genügend vorhandenen Heroins konsumiert hätte. Die Aussagen des Beschuldigten sind – soweit er nicht die Aussage verweigert hat – widersprüchlich sowie nicht konstant und damit unglaub- haft. Er gesteht grundsätzlich ein, Heroin oder Kokain allerhöchstens «getauscht» zu haben, und zwar angeblich gegen Entzugstabletten (UA act. 275). Dies widerspricht einerseits dem von ihm festgesetzten Preis von «120» für «1dunk» und andererseits der kurz darauf erfolgten Aussage, dass er die Tabletten «gekauft» hätte (UA act. 276), was er dann auf Nachfrage hin angepasst und noch einzig auf B. beschränkt hatte. Es wäre auch eher nicht zu erwarten, dass Drogenabhängige einzig oder zumindest regelmässig Heroin oder Kokain gegen Sevre-Long Kapseln eintauschen könnten oder würden. Erst auf explizite Nachfrage nach offerierten Drogen hat der Beschuldigte schliesslich eingestanden, auch dem drogen- abhängigen C. ab und zu Heroin sowie Kokain unentgeltlich abgegeben zu haben (UA act. 276 f.). Zusammenfassend bestehen bei freier Würdigung aller Beweise und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung keine Zweifel daran, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Heroin und Kokain sowie die Sevre-Long Kapseln nicht für den blossen Eigenkonsum, sondern auch für die Weitergabe an diverse, dem Beschuldigten teils nur flüchtig bekannte Personen bestimmt waren (siehe auch E. 2.2.4). 2.2.4. 2.2.4.1. Nach einem observierten, rund zweiminütigen Treffen zwischen dem Beschuldigten und G. am 10. Juni 2020 um 18:38 Uhr (vgl. UA act. 491 ff., 567 ff.) konnte bei G. ein Minigrip mit 4.7 g netto Heroingemisch (vgl. Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der H. vom 29. Juni 2020, UA act. 328 f.: Reinheitsgehalt 60 % Hydrochlorid, was 2.8 g reinem Heroin entspricht) sichergestellt werden, auf welchem sich DNA-Spuren des Beschuldigten befanden (UA act. 325 ff.). Es fällt auf, dass das Treffen zwischen diesen beiden ein sehr kurzes war, denn G. verliess nach lediglich 2 Minuten wieder das Fahrzeug. G. hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. November 2020 (UA act. 554 ff.) trotz mehrfacher expliziter Nachfrage vehement in Abrede -7- gestellt, dass bei diesem kurzen Treffen über etwas anderes als die Aktionszigaretten im Umfang einer ganzen Stange – eine solche Stange oder überhaupt eine Tasche haben die observierenden Polizisten aller- dings nicht bemerkt, was bei der Länge bzw. aufgrund der Anzahl einzelner Zigarettenpackungen zu erwarten gewesen wäre – gesprochen wurde und schon gar nicht über Heroin, insbesondere habe der Beschuldigte wohl nichts von seinem Heroin mitbekommen (UA act. 559 ff.). Erst als G. damit konfrontiert wurde, dass auf dem Minigrip-Säckchen männliche DNA- Spuren sichergestellt wurden, hat er neu ausgesagt, dass er das Heroin dem Beschuldigten gezeigt habe, wobei der Beschuldigte das Heroin vielleicht in den Fingern gehalten habe. Schliesslich habe G. sich nicht mehr erinnern können, was im Auto gelaufen sei, während seine Aussagen hinsichtlich der Zigaretten auffallend umfangreich waren. Insbesondere die Erwähnung eines möglichen Haltens des Säckchens durch den Beschuldigten erstaunt doch sehr, wurde G. (noch) nicht mitgeteilt, um wessen männliche DNA-Spur es sich gehandelt hat. Es wäre im Fall eines angeblichen Kaufs des Heroins durch G. in Q. von einem unbekannten Dritten vielmehr zu erwarten gewesen, dass er aussagen würde, dass die DNA-Spur von einem dieser beiden Personen stammen würde. Wieso G. unter diesen Umständen ausgerechnet den Beschuldigten als möglichen Träger des Säckchens erwähnt hat, erschliesst sich unter diesen Umständen überhaupt nicht. Da G. den Beschuldigten angeblich kaum gekannt und er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte etwas mit Drogen zu tun habe oder Drogen konsumiere, wäre kaum zu erwarten, dass G. dem Beschuldigten sein Heroin zum Angeben zeigen sollte, was er aber auf den Vorhalt einer DNA-Spur des Beschuldigten am Verschlussbereich des Minigrip-Säckchens ausgeführt hat. Sich selbst musste er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr decken, denn es war unbestritten, dass er im Besitz der besagten 4.7 g Heroingemisch war. Es bleibt folglich nur noch die Schlussfolgerung übrig, dass G. mit seiner nachgeschobenen Aussage den Beschuldigten decken wollte. Dies lässt sich plausibel dadurch erklären, dass Konsumenten von Betäubungsmitteln nicht nur von den Betäubungs- mitteln, sondern auch vom Dealer, der ihnen diese verschafft und allenfalls auch weiterhin verschaffen soll, abhängig sind. Die Aussagen des Beschuldigten (UA act. 484 ff.) erweisen sich als ebenso unglaubhaft, schliessen sie doch, nachdem er an der Einvernahme von G. teilgenommen hatte, an den nicht glaubhaften Aussagen von G. hinsichtlich Zigaretten sowie Zeigen von Heroin an. Wieso ausgerechnet der ihm nicht näher bekannte G. die Aktionszigaretten im Umfang einer Stange hätte kaufen sollen, erschliesst sich nicht, hätte er, der Beschuldigte, doch problemlos selber von der angeblich jeweils zwei Wochen dauernden und in mindestens zwei Läden laufenden Aktion profitieren können. G. habe ihm das Heroin wegen der sehr guten Qualität zeigen wollen, während G. (schlussendlich) bloss allgemein mit dem Heroin habe angeben wollen und sich nicht hinsichtlich der Qualität ausgesprochen hat. Der Beschuldigte -8- habe das Heroin «kurz» angeschaut, wobei er es in den Händen gehabt und wieder zurückgegeben habe. Erst auf den Vorhalt hin, dass seine DNA- Spur vom Verschlussbereich stamme, will der Beschuldigte das Säckchen nun auch noch geöffnet haben. Mithin haben sowohl der Beschuldigte als auch G. ihre Aussagen schrittweise den von der Polizei offengelegten Erkenntnissen angepasst, ohne dass sich diese Aussagen als nachvollziehbar oder stringent erweisen würden. Eine in sich nicht schlüssige und unglaubhafte Aussage wird – entgegen dem Beschuldigten – nicht deshalb glaubhafter, weil sie von zwei Personen erzählt wird. In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen daher keine Zweifel daran, dass die 4.7 g Kokaingemisch vom Beschuldigten stammen und an G. bei diesem Treffen veräussert wurden. 2.2.4.2. Es ist weiter zu einem observierten, rund dreiminütigen Treffen zwischen I. samt Kleinkind im Arm und dem Beschuldigten am 10. Juni 2020 im Personenwagen des Beschuldigten gekommen (UA act. 330 f.). Die Vorinstanz ist aufgrund der kurzen Dauer und der sinnwidrigen Aussagen des Beschuldigten ebenfalls von einer Drogenübergabe ausgegangen. Ein solcher Verdacht ist aufgrund des modus operandi des Beschuldigten, Abnehmer für wenige Minuten in sein Fahrzeug einsteigen zu lassen, um dann das Drogengeschäft abzuwickeln, nicht von der Hand zu weisen. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grunds des Treffens sind wenig nachvollziehbar. So hat er zunächst an der delegierten Einvernahme vom 19. November 2020 (UA act. 498 ff.) ausgeführt, dass es beim Treffen um ein persönliches Gespräch gegangen sei (UA act. 498 ff.), während er vor Vorinstanz neu ergänzt hat, dass man in diesem persönlichen Gespräch etwas für später abgemacht habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 47). Dass eine dem Beschuldigten bloss flüchtig bekannte Frau mit Kleinkind für drei Minuten in dessen Auto für ein Gespräch oder für ein Gespräch zum Fixieren eines weiteren Gesprächs sitzt, erscheint sehr seltsam, zumal sie mit ihrem E-Bike direkt hinter dem in seinem Auto wartenden Beschuldigten angehalten und direkt zu ihm ins Auto gestiegen ist. Mithin scheint es sich bereits um ein abgemachtes Treffen gehandelt zu haben. I. hat demgegenüber durchgehend die Aussage verweigert (UA act. 599 f.). Allerdings ist sie auch schon am 18. März 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Konsums von Heroin verzeigt worden (vgl. UA act. 602) und hat gemäss dem Beschuldigten Drogen konsumiert (Protokoll, S. 12). In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen daher keine Zweifel daran, dass I. vom Beschuldigten eine unbekannte Menge Heroingemisch erhalten hat. -9- 2.2.4.3. Es ist überdies zu einem observierten, rund dreiminütigen Treffen zwischen J. und dem Beschuldigten am 16. Juli 2020 gekommen (UA act. 335 f.). Im Anschluss an das Treffen ist J. umgehend für 37 Minuten mit einem Kleinkind auf der WC-Anlage der K. Tankstelle in R. verschwunden und etwas später für 45 Minuten auf jener beim Friedhof in S.. Bereits die Dauer dieser WC-Besuche ist auffallend lang. Die Fahrweise mit dem Fahrrad – im Übrigen mit einem Kleinkind im Kindersitz – nach dem ersten WC- Besuch war derart auffällig, dass die Polizisten des Fahndungs- und Aktionsdienstes (FAD) dies in ihrem Bericht mit der Bemerkung «völlig verladen» kommentiert haben, was als Indiz auf einen vorangehenden Drogenkonsum hindeutet. Anschliessend an den zweiten WC-Besuch hat J. Material in einem Robidog-Kübel entsorgt. Darin sind nachträglich eine Kartonverpackung zum Spritzenset «Flash+», eine Spritzenverpackung, eine Cellophan-Verpackung, ein blaues Papiertuch mit Blutanhaftungen von einem Menschen und ein leeres Minigrip mit weiblicher DNA sichergestellt worden (UA act. 332 ff.). Diese Drogenutensilien sind aufgrund der Sicherstellung nach dem beobachteten Wegwerfen, der humanen Blutanhaftungen und der weiblichen DNA-Spur zweifellos J., die auch einen «völlig verladen» Eindruck gemacht hat, zuzuordnen. Sie hat denn auch weder einen Hund spazieren geführt noch wäre ersichtlich, was sie sonst separat in einem Robidog hätte entsorgen sollen, was sie nicht bereits in einem Abfalleimer bei der WC-Anlage hätte tun können. Sie hat überdies selber eingestanden, dass sie zumindest vor ca. 12 Jahren eventuell einmal eine Anzeige wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten habe (UA act. 615). Auch der Beschul- digte hat bestätigt, dass sie Drogen konsumiere (Protokoll, S. 12). Im Übrigen hat sie – soweit sie nicht die Aussage verweigert hat – auch keine annährend plausiblen Gründe für die beiden übermässig langen WC- Besuche und gar nichts bezüglich der weggeworfenen Materialien geltend machen können. Der Beschuldigte hat zunächst die Aussage im Wesentlichen verweigert, wobei er aber nicht mehr gewusst habe, um was es bei dem Treffen gegangen sei (UA act. 506 ff.), während er vor Vor- instanz wiederum ausgesagt hat, dass es ein persönliches Gespräch gewesen sei, wo sie etwas für später abgemacht hätten (VA act. 48). Erstaunlich erscheint einerseits, dass der Beschuldigte sich zunächst an gar nichts mehr habe erinnern können, dann immerhin noch daran, dass es ein «persönliches» Gespräch bzw. ein Gespräch zum Fixieren eines weiteren Gesprächs gewesen sei. Andererseits erscheint auffällig, dass die «persönlichen Gespräche» des Beschuldigten häufig nicht mehr als zwei bis maximal drei Minuten dauern und er fast deckungsgleich wie zum Treffen mit I. erst vor Vorinstanz ausgesagt hat. - 10 - In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen keine Zweifel daran, dass J. vom Beschuldigten eine unbekannte Menge Heroingemisch zum sofortigen Konsum erhalten hat. 2.2.4.4. Es ist weiter am 26. August 2020 zu einer SMS-Konversation zwischen dem Beschuldigten sowie E. (Telefonnummer […]; UA act. 354; vgl. zur Registration sowie Verwendung: UA act. 586 f.) und zwischen dem Beschuldigten sowie einem «D.» (Telefonnummer […]; UA act. 355) gekommen. Es entbehrt entgegen dem Beschuldigten jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise, dass es sich dabei nicht um Bestellungen von Drogen gehandelt haben soll. Mit der Nachricht «40 dunkel 20 hell» unter Mitteilung einer möglichen Zeit sowie Treffpunkt bzw. der späteren Wiederholung «40 b und 20 h» hat «D.» zweifellos eine Bestellung aufgegeben. Der Beschuldigte hat diese Bestellung offenbar verstanden (vgl. hierzu auch Protokoll, S. 9) und so- dann entgegnet, «hani nüt im momänt», worauf «D.» dann halt «60» hat haben wollen, also «s brune» einmal. Mit «dunkel», «braun» oder «b» war dunkles Heroin und mit «hell» oder «h» war helles Heroin gemeint (vgl. auch das am gleichen Tag sichergestellte Heroin des Beschuldigten, wo- von er «bloss» dunkles Heroin gehabt hat, E. 2.2.3 vorstehend). Der kon- sequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Pro- dukts bzw. die Verwendung von Abkürzungen oder Codes (vgl. «braune», «dunkel», «hell», «b», «h») in Mitteilungen deutet klar auf eine illegale Substanz, vorliegend Heroin, hin und ist denn gerade im Drogenhandel üblich. Dass es sich auch nicht um die erste Bestellung gehandelt hat, zeigt sich darin, dass «D.» noch bittet, dass es «So wia gescht» sein soll. Gleiches gilt für die gleichentags geführte Konversation mit E., in welcher Letzterer «1dunk» geschrieben und nach Ort und Zeitpunkt gefragt hat. Der Beschuldigte hat sodann Zeit sowie Treffpunkt durchgegeben und «Bring 120» geschrieben, was von E. wiederum mit «Ok» quittiert wurde. Es ist offensichtlich um eine weitere Bestellung gegangen. E. ist auch schon am 23. Oktober 2019 wegen Besitzes sowie Konsums von Metamphetamin verzeigt worden (vgl. UA act. 588). In Würdigung dieser Umstände und des nachgewiesenen Drogenhandels samt zwei eingestandenen Abgaben bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an E. eine unbekannte Menge Heroingemisch übergeben hat. - 11 - 2.3. 2.3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d; vgl. BGE 133 IV 187; BGE 130 IV 131, BGE 145 IV 320 E. 1.4.1). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich der Täter schuldig, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder un- mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. BGE 145 IV 312; Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3), wovon gemäss Rechtsprechung ab einem Grenzwert von 12 Gramm Heroin und 18 Gramm Kokain auszugehen ist. 2.3.2. Von der beim Beschuldigten sichergestellten Menge an Heroin und Kokain sowie Sevre-Long Kapseln war ein Teil zum Eigenkonsum und ein Teil zur Abgabe an Dritte bestimmt. Hinsichtlich des Eigenkonsums nach seinen ersten beiden Aussagen im Rahmen des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme zu den vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Menge massiv erhöht. So hat er am 12. Juni 2020 zum Konsum noch 0.1 g Heroin pro Monat angegeben (UA act. 208), wobei er noch 3 g Heroingemisch sowie 3.5 g Kokaingemisch bei sich gehabt hat (UA act. 210). Demgegenüber konnte gemäss Blutanalyse sowohl Kokain (176 µg/l) als auch Heroin (39 µg/l Morphin) nachgewiesen werden (UA act. 212). Der Beschuldigte hat am 12. August 2020 zum Konsum nur noch 0.05 g Heroin sowie 0.05 g Kokain jeweils pro Monat angegeben (UA act. 240). Gemäss Blutanalyse konnte wiederum sowohl Kokain (142 µg/l) als auch Heroin (82 µg/l Morphin) nachgewiesen werden (UA act. 243). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. September 2020 (UA act. 255 ff.) hat der Beschuldigte seine Angabe auf 3-4 g Heroin sowie bis zu 8 g Kokain täglich gesteigert (UA act. 268). Dies würde pro Monat 90-120 g Heroin sowie bis zu 240 g Kokain entsprechen, was einer Steigerung um das 4'800-Fache für Kokain und zwischen dem 900-Fachen bis 2'400-Fachen für Heroin pro Monat entspricht. Diese Angaben sind unglaubhaft und offensichtlich dahingehend motiviert, den umfangreichen Besitz möglichst als solcher zum Eigenkonsum darstellen zu können. Im Übrigen hat der Beschuldigte daneben noch Sevre-Long Kapseln als Medikamente zur Opiatsubstitution eingenommen. Abgesehen davon, dass sich bei einer derart enormen Menge mehrerer Drogen in Kombination mit den Sevre-Long Kapseln Fragen hinsichtlich der Gesundheit bzw. Verträglichkeit stellen (vgl. auch der Beschuldigte hinsichtlich 8 g Kokain pro Tag, Protokoll, S. 15), so - 12 - würde diese Menge pro Monat mindestens Fr. 16'800 fürs Kokain und mindestens Fr. 2'700.00 bis Fr. 3'600.00 fürs Heroin kosten (vgl. Angaben der Polizei zum Gassenpreis von Fr. 70.00 bis Fr. 110.00 pro Gramm Kokain sowie Fr. 30.00 bis Fr. 60.00 pro Gramm Heroin, UA act. 166, 168, 172). Auch unter Berücksichtigung eines tieferen Einkaufspreises bei einem Kauf grösserer Mengen verblieben mehrere Fr. 1'000.00 pro Monat. Wie dies der damals nach seiner Einreise im August 2018 arbeitslose, insbesondere von der Mutter unterstützte (u.a. kostenloses Wohnen) Beschuldigte – selbst wenn sich der Konsum erst kurz vor der Hausdurchsuchung stark gesteigert hätte – hätte finanzieren können, ist nicht ersichtlich, zumal die Mutter dem Beschuldigten auch noch zumindest zum Teil die Krankenkasse habe bezahlen müssen (vgl. VA act. 37), was bei noch genügend sowie direkt verfügbaren finanziellen Mitteln (wie eingeführtes Bargeld, ein «symbolischer Zustupf» einer Freundin) nicht zu erwarten wäre. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschul- digte schliesslich zu seinem Konsum mit 2 g bzw. 2.5 g, allerhöchstens 3 g Heroin sowie 5 g Kokain nochmals andere Mengenangaben (Protokoll, S. 6, 14). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bald- möglichst einen Entzug habe durchführen wollen. Mithin kann sich der Zeithorizont nur auf einige Tage beschränkt haben. (vgl. hierzu auch den Beschuldigten, wonach er ohne Verhaftung innert weniger als einer Woche nach T. gereist wäre und bereits nach zwei Wochen nichts mehr gebraucht hätte, Protokoll, S. 10 f., 16). Entsprechend kann nur ein kleiner Teil der umfangreichen Betäubungsmittel als noch für den Eigenkonsum bestimmt angesehen werden. Für den Eigenkonsum hätten dem Beschuldigten weiter auch die am 26. August 2020 in der Wohnung der Mutter sichergestellten 1.3 g Kokaingemisch, 2 g Heroingemisch sowie 3 Kapseln Sevre-Long zur Verfügung gestanden. Wenn zugunsten des Beschuldigten nicht auf seine im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand gemachten tieferen Angaben abgestellt wird, sondern von einem hohen Eigenkonsumanteil von ermessensweise 15 %, würde dies rund 7.3 g Kokaingemisch sowie rund 6.1 g Heroingemisch bei je überdurch- schnittlicher Qualität zum Eigenkonsum entsprechen. Der Beschuldigte hat denn auch noch (zumindest teilweise) Streckmittel verwendet (vgl. Protokoll, S. 7). Wegen des vom Beschuldigten kurz darauf beabsichtigten Entzugs werden die Sevre-Long Kapseln dem Beschuldigten voll- umfänglich als Eigenkonsum angerechnet. Dies ergibt eine zur Weitergabe bestimmte Menge von 41.3 g Kokain- gemisch bzw. 35.518 g reinem Kokain (Reinheitsgehalt 86 % Hydrochlorid) und 34.45 g Heroingemisch bzw. 13.091 g reinem Heroin (Reinheitsgehalt 38 % Hydrochlorid), mithin ein eigentliches Lager. Selbst unter Abzug eines grosszügigen Anteils zum Eigenkonsum wird sowohl hinsichtlich des Heroins als auch des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall überschritten. Wenn auch der Beschuldigte das Kokain sowie das Heroin nicht zusammen gekauft hat (Protokoll, S. 6), so ist - 13 - angesichts des nach Abzug für den Eigenkonsum noch immer sehr umfangreichen Lagers, der mehrfachen Abgabe an Dritte und die sich insbesondere aus den elektronischen Nachrichten bei verfügbaren Betäubungsmitteln ergebende, grundsätzliche Bereitschaft zur Lieferung von einem Willen zur sukzessiven Veräusserung auszugehen. Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschiedene Personen abgegeben worden wären, vielmehr genügt der Besitz zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Abnehmerkreis (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5). Es ist damit rechtsprechungsgemäss von einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen. Der Beschuldigte, dem durch den Eigenkonsum die gesundheitsgefährdende Wirkung der Betäubungsmittel sogar selber bekannt sein dürfte (vgl. Protokoll, S. 7) – zumindest wäre die gesundheitsgefährdende Wirkung bei harten Drogen sowie bei der unbefugten Abgabe von ansonsten rezeptpflichtigen Sevre- Long Kapseln allgemein bekannt – und der im Übrigen bereits wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG verurteilt wurde, hat angesichts seines Vorgehens zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung bleibt zu prüfen, ob die besessenen und die bereits veräusserten Betäubungsmittel als je separate Handlungen in echter Konkurrenz stehen oder ebenfalls im mengenmässig schweren Fall aufgehen. Angesichts des Hinweises «So wia gescht» von «D.» und auch der vorliegend observierten Veräusserungen, denen keine Bestellung über das Zweit-Mobiltelefon vorausgegangen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch über andere Kanäle – worauf auch die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seines Erwerbs von Sevre-Long Kapseln hindeutet, wonach solche (Tausch-)Geschäfte bei C. oder durch direkten Kontakt mit Personen erfolgt seien (UA act. 276) – die Drogengeschäfte abgemacht hat. Es liegt ein einheitlicher Willensakt zur sukzessiven Veräusserung aus einem qualifizierten Vorrat vor. Auch erscheint das (Tat-)Geschehen angesichts der nachgewiesenen Deliktszeit vom 10. Juni 2020 bis 26. August 2020 über gut 3 Monate mit Ver- äusserungen mehrheitlich in R., wo sich auch sein Lager befunden hat, bei objektiver Betrachtung wegen des engen räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs noch als ein einheitliches. Mithin ist eine Handlungseinheit anzunehmen und die Einzelmengen sind zu addieren. Dabei geht es vorliegend – da nur bei zwei Veräusserungen die Menge bekannt ist – «nur» um gesamthaft rund 5 g Heroingemisch, was beim ohnehin qualifizierten Fall kaum mehr einen Einfluss auf das Strafmass hätte und vorliegend auch nicht hat (siehe nachstehend). Dies wirkt sich somit auch bei der Strafzumessung – jedenfalls vorliegend, wo eine Geld- strafe nicht als unzweckmässig erscheint – zu Gunsten des Beschuldigten aus, ist doch nicht kumulativ zur Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung eine Geldstrafe auszusprechen. - 14 - 2.3.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf die Anklageziffer 1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz ist in Bezug auf Anklageziffer 4 sowie 5 im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, der über keinen Waffen- erwerbsschein verfügt habe, durch die Aufbewahrung einer Soft-Air-Pistole sowie eines Schlagrings in seinem Kofferraum diese Waffen ohne Waffen- tragbewilligung getragen habe. Hinsichtlich der Soft-Air-Pistole habe er auch bei einer Gebrauchsleihe einen schriftlichen Vertrag abschliessen müssen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass er beabsichtigt hätte, die Waffen in seine Wohnung zu nehmen, was nicht als Tragen an öffentlich zugänglichen Orten angesehen werden könne. Er habe überdies die Waffen nicht zum Gebrauch übernommen, sondern nur kurzzeitig zur Begutachtung. 3.2. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffen- gesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Wer eine Waffe – etwa miet- oder leihweise – nur temporär erwirbt, wird Besitzer und hat die gesetzlichen Erwerbsvorschriften zu beachten. Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt (BGE 143 IV 347 E. 3.4). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). Der Begriff der «öffentlich zugänglichen Orte» bezieht sich u.a. auf öffentlichen oder fremden Grund, wozu Strassen gehören. Die Beurteilung erfolgt nicht nur nach rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten. In Anlehnung an den Hausfriedensbruch gelten offene Plätze, auch wenn sie zu einem Haus gehören, (mangels Umfriedung) als öffentlich zugänglich (BGE 141 IV 132 E. 3.2). - 15 - Wer bei einer Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10 WG) keinen schriftlichen Vertrag abschliesst, macht sich der Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG schuldig. 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Soft-Air-Pistole sowie den Schlagring zumindest entgegengenommen hat und über keine Waffentragbewilligung verfügt hat. Weiter wurde kein schriftlicher Vertrag für die Übertragung der Soft-Air- Pistole abgeschlossen. 3.3.2. Bei einem Schlagring handelt es sich um eine verbotene Waffe (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; vgl. zum Würdigungsvorbehalt: Protokoll, S. 2). Eine kantonale Ausnahmebewilligung wird nicht geltend gemacht. Bei der Soft-Air-Pistole, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kann, handelt es sich um eine Waffe, für deren Übertragung ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muss (Art. 11 WG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. e WG sowie Art. 4 Abs. 1 lit. f WG). Der Beschuldigte sagte anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Sep- tember 2020 (UA act. 410) sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (VA act. 49) aus, dass L. die über die Onlineplattform M. erworbenen Waffen in einem Rucksack mitgebracht und der Beschuldigte sodann selbst die Waffen in seine Tragtasche zur «Qualitätsbegutachtung» bei sich zu Hause umgepackt habe, damit L. seinen Rucksack wieder habe nach Hause nehmen können (vgl. auch Protokoll, S. 15). Der Beschuldigte hat damit die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffen ausgeübt, was für den Erwerb bzw. Besitz im Sinn des Waffengesetzes genügt. An der Interpretation dieser unmissverständlichen Aussage vermag auch eine Befragung von L. nichts zu ändern, weshalb dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. Ob der Beschuldigte die Waffen allenfalls nicht bereits in seinem Kofferraum hat verstauen können (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. März 2021, UA act. 253 f.; Bilder in UA act. 143), kann offen gelassen werden. Das Fahrzeug des Beschuldigten war auf einem Parkplatz auf einer öffentlichen Strasse parkiert, was zweifellos einen öffentlich zugänglichen Ort darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3, wo der Beschwerdeführer auf einem öffentlichen Parkplatz ein Elektroschockgerät in einem Fahrzeug ohne Waffentragbewilligung auf sich getragen hat). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Ausnahmen von der Waffentragbewilligung gemäss Art. 28 Abs. 1 WG ableiten. Die Befreiung von der (grundsätzlichen) Bewilligungspflicht bezieht sich nur auf - 16 - den ziel- und zweckgerichteten, vorübergehenden Transport (vgl. BGE 143 IV 347 E. 3.4). Anders als bei einem Transport nach einem Erwerb einer Waffe (vgl. für den Weg zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung: Art. 28 Abs. 1 lit. c WG) fällt eine Entgegen- nahme von Waffen für eine «Qualitätsbegutachtung» zu Hause jedenfalls nicht darunter und ist auch nicht gleichwertig (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2, wo der Beschwerdeführer von einem nicht bekannten Arbeitskollegen eine Schreckschusspistole erhalten und ohne Waffentragbewilligung nach Hause verbracht hat). Durch das Mitführen des Schlagrings sowie der Soft-Air-Pistole auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Waffentragbewilligung hat sich der Beschul- digte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat durch die Entgegennahme der Soft-Air-Pistole die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt, so dass er über sie verfügen konnte. Ob er die Waffe zum eigenen Gebrauch oder zur «Qualitäts- begutachtung» ausgeliehen hat, ist in diesem Kontext unerheblich. Wie eine Prüfung der Qualität bei einer Soft-Air-Pistole ohne einen Gebrauch in irgendeiner Weise aussagekräftig sein soll, wäre ohnehin unerfindlich. Ebenfalls unerfindlich ist, was eine «Qualitätsprüfung» dieser Waffen hinsichtlich der Qualität anderer, angebotener «Sachen» auf der von unzähligen Anbietern genutzten Onlineplattform M. aussagen könnte (so aber der Beschuldigte: Protokoll, S. 15). Wesentlich ist, dass die Waffe in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten gelangt und ihm die Verfü- gungsgewalt übertragen worden ist (vgl. hierzu BGE 143 IV 347 E. 3.4). Damit hat der Beschuldigte die Soft-Air-Pistole ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags als formelle Erwerbsvoraussetzung erworben und sich gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG strafbar gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe infrage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann offen bleiben, ob für die weiteren Straf- taten, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind und für welche die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat, aufgrund des jeweiligen Verschuldens oder unter dem Gesichtspunkt der Zweck- mässigkeit der Strafart auch eine Freiheitsstrafe infrage gekommen wäre. - 17 - 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte hat beabsichtigt, das bei ihm – nach Abzug eines Eigenkonsumanteils – am 25. August 2020 vorgefundene Kokaingemisch von 41.3 g sowie Heroingemisch von 34.45 g sukzessive weiterzu- veräussern, wie er bereits zuvor ab dem 10. Juni 2020 eine mehrheitlich unbekannte Menge Heroingemisch an sechs bekannte Abnehmer ver- äussert hat. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Heroin und Kokain handelt es sich je um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Grenzwerte für einen mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm (reinem Wirkstoff) hat der Beschuldigte mit 13.091 g reinem Heroin noch relativ knapp und von 18 Gramm (reinem Wirkstoff) mit 35.518 g reinem Kokain um fast das Doppelte überschritten. Mithin hat er bei gleich zwei Substanzen den jeweiligen Grenzwert für die Annahme eines mengen- mässig schweren Falls überschritten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Aus- mass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, sind die sichergestellten Mengen nicht zu bagatellisieren. Der überdurchschnittlich hohe Reinheitsgehalt (38 % bei Heroin, 86 % bei Kokain) wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus, denn der Beschuldigte hat – wenn überhaupt (siehe vorstehend) – die Betäubungsmittel kaum gestreckt (vgl. auch die Veräusserung von Heroin an G. mit einem noch höheren Reinheitsgehalt von 60 %). Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflich- keit des Handelns des Beschuldigten, die erheblich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen ist, aus. Er hat an nahe- stehende Freunde und ihm nur flüchtig bekannte Personen, für welche er sodann auch ein nicht auf seinen Namen lautendes Zweit-Mobiltelefon verwendet hat, veräussert. Für die Bestellungen wurden Abkürzungen oder Codes verwendet. Der Beschuldige kann angesichts des von ihm - 18 - organisierten Handels und des überdurchschnittlich hohen Reinheits- gehalts der Drogen, was auch auf eine gewisse Vertrauensposition bei Lieferanten hindeutet, nicht als eigentlicher Gassenverkäufer bezeichnet werden. Vielmehr hat der Beschuldigte einen Drogenhandel nicht bloss in hierarchisch untergeordneter Stellung betrieben, was leicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat die Drogen – neben einem kleinen Anteil zum Eigenkonsum, wofür eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfolgt ist – zur Weiterveräusserung besessen. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Besitz von Betäubungsmitteln nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz ist aber auch nicht zu bagatellisieren. Denn auch wer Drogen nur besitzt bzw. zwischenlagert, insbesondere zur Weiterveräusserung, spielt eine für das Funktionieren des Drogenhandels massgebliche Rolle. Der Beschuldigte war zwar während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig und hatte beabsichtigt, wenige Tage nach seiner Verhaftung einen Entzug zu machen. Er behauptet aber selber nicht, dass er durch die Veräusserung von Drogen ausschliesslich seinen Eigenkonsum finanziert hätte, sondern er habe vielmehr, wenn überhaupt, Drogen unentgeltlich abgegeben. Mithin hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht einzig der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums dienen sollen, so dass eine Straf- milderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deshalb nicht infrage kommt. Im Übrigen waren die Veräusserungen zweifellos, wenn überhaupt, nicht grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (vgl. den festgesetzten Betrag «120»). Den Beschuldigten mögen zwar finanzielle Probleme geplagt haben. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass er offenbar wegen eines hängigen Scheidungsverfahrens in den USA bewusst nicht hat arbeiten wollen, um einer allfälligen Unterhaltszahlung entgehen zu können, und daher zumindest zum Teil von seinem Ersparten gelebt habe. Mithin hat er sich nicht in einer akuten Notlage befunden. Es kann allerdings nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Drogensucht zumindest vergleichsweise leicht eingeschränkt gewesen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungs- mitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszugehen. - 19 - 4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 10. September 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG und Fahrens in fahrunfähigem Zustand einschlägig zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt worden ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Vorstrafe hat den Beschuldigten offensichtlich un- beeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzu- messungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte war hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig. Ein Leugnen wäre diesbezüglich aber aufgrund der klaren Beweislage durch die beiden polizeilichen Anhaltungen sowie der Blut- und Urinproben weitgehend zwecklos gewesen. Dieses Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist hier daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Wer im Übrigen wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Es ist bei ihm keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen, was sich anhand des anlässlich der Berufungs- verhandlung gewonnenen, persönlichen Eindrucks bestätigt hat. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Positiv zu werten ist, dass der nunmehr in den USA lebende Beschuldigte nach eigenen Angaben – zumindest seit dem Antritt seiner neuen Anstellung und wohl nicht zuletzt aufgrund von möglichen Drogentests – keine harten Betäubungsmittel mehr konsumiert und seit der Haft- entlassung anfangs 2021 keine Rückfälle erlitten habe. Allerdings habe er anfangs in den USA noch (legales) Cannabis konsumiert (vgl. Protokoll, S. 4 f.). Er konnte – soweit ersichtlich – das Drogenmilieu bzw. sein problematisches Umfeld verlassen und geht nun (wieder) einer geregelten Arbeit nach, was ihm eine Einkommensgrundlage und eine Zukunfts- perspektive verschafft. Ob seine positive Veränderung auch von Dauer sein wird, muss sich aber erst noch zeigen, zumal er seine neue Arbeitsstelle erst gerade angetreten hat und er bereits einmal nach einem erfolgreichen Entzug rückfällig wurde. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich – so wie vorliegend – neutral zu werten. - 20 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist geschieden, hat eine in U. lebende Freundin, hat keine Kinder und ist erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheits- entzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.4. 4.4.1. Mit Geldstrafe sind vorliegend die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu bestrafen. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind, ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 12. Juni 2020 als – bei gleichen abstrakten Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die Festlegung einer einheitlichen Einsatzstrafe für eine Deliktskategorie ist nicht zulässig (BGE 144 IV 217). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungs- delikt, ist das unmittelbar geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte hat am 12. Juni 2020 nach einem positiven Betäubungs- mittelvortest auf Opiate sowie Kokain gemäss Blutprobe die Nachweis- Grenzwerte für freies Morphin und Kokain von je 15 μg/l gemäss Art. 34 lit. b und c VSKV-ASTRA mit 39 µg/l Morphin (Vertrauensbereich 27 µg/l - 51 µg/l) klar sowie mit 176 µg/l Kokain (Vertrauensbereich 123 µg/l - 229 µg/l) – selbst ausgehend vom minimalen Wert des Vertrauensbereichs – sogar um mehr als das Achtfache deutlich überschritten (UA act. 214, 212). Ein Mischkonsum von harten Drogen kann die Fahrfähigkeit noch stärker negativ beeinflussen und entsprechend die Verkehrssicherheit gefährden. Dass der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 12. Juni 2020 (UA act. 203 ff.) bei der Verkehrskontrolle u.a. durch Zittern, Unruhe, Schweissausbruch, unruhiges sowie angetriebenes Verhalten und flatternde Augenlider auffiel, untermauert die gesetzlich vermutete Fahr- - 21 - unfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrs- sicherheit, zumal der Beschuldigte auch schon zuvor gemäss polizeilicher Beobachtung bei einem Überholmanöver zur Verhinderung einer Kollision abrupt habe abbremsen müssen. Gemäss dem rund 45 Minuten nach der Anhaltung durchgeführten ärztlichen Untersuchungsbefund (UA act. 207) sei u.a. die örtliche Orientierung gestört, seien die Pupillen verengt und sei die Lichtreaktion verzögert gewesen, so dass die Ärztin den Beeinträch- tigungsgrad – wohl infolge von Betäubungsmitteln – als leicht eingeschätzt hat. Es ist von einer leichten Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen und die Verkehrssicherheit sowie die anderen Verkehrsteilnehmer waren entsprechend gefährdet. Es handelt sich sodann auch nicht um eine kurze und ungefährliche Fahrt. Der Beschuldigte ist mit seinem Opel Corsa von V. eine Strecke von rund 4 km bis zur Verkehrskontrolle um rund 23:15 Uhr an der Bruggerstrasse auf der Höhe des Hotels N. in Baden gefahren (UA act. 208). Gerade an einem Freitagabend um diese Uhrzeit sind aufgrund des Nachtlebens in der Stadt und den Nacht-Clubs am Rand der Stadt viele (teilweise auch alkoholisierte) Personen zu Fuss auf der Bruggerstrasse unterwegs. Aufgrund der abendlichen Dunkelheit waren die Sichtverhältnisse ohnehin bereits erschwert. Diese Umstände erfordern von einem Lenker erhöhte Aufmerksamkeit. Dies wirkt sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte hat den Entschluss zum Führen seines Personenwagens im Wissen darum getroffen, dass er kurz zuvor harte Drogen – nach eigenen Angaben um ca. 20:00 Uhr zumindest Kokain (UA act. 208) – konsumiert hatte. Dass ein vorgängiger Konsum von verschiedenen Substanzen die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird, musste dem Beschuldigten spätestens aufgrund seiner erwähnten Vorstrafe bewusst gewesen sein, wo beim Beschuldigten u.a. Morphin sowie Benzoylecgonin als Abbauprodukt von Kokain nachgewiesen wurden (vgl. Sachverhalt aus der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 20. August 2019 betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich einer Suchterkrankung, UA act. 218). Er handelte mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. V. ist gut an das regionale Busnetz angeschlossen und zur besagten Uhrzeit gibt es gerade an einem Freitagabend Verbindungen zur Genüge. Es wäre für ihn ein - 22 - Leichtes gewesen, sich anders zu organisieren. Die Fahrt erscheint unnötig und aus reiner Bequemlichkeit erfolgt zu sein, zumal er sich aufgrund des Entzugs seines ausländischen Führerausweises rund 10 Monate zuvor bereits anders hätte organisieren müssen. Mit seinem Drogenkonsum hat zwar der Beschuldigte erst ab Februar 2020 – mithin rund ein halbes Jahr danach – (erneut) begonnen. Es kann allerdings nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Drogensucht zumindest vergleichsweise leicht eingeschränkt gewesen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.4.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 12. August 2020 ergibt sich Folgendes: Es kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 12. Juni 2020 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat am 12. August 2020 nach einem positiven Betäubungs- mittelvortest auf Opiate sowie Kokain gemäss Blutprobe die Nachweis- Grenzwerte für freies Morphin und Kokain von je 15 μg/l gemäss Art. 34 lit. b und c VSKV-ASTRA – selbst ausgehend vom minimalen Wert des Vertrauensbereichs – mit 82 µg/l Morphin (Vertrauensbereich 57 µg/l - 107 µg/l) um fast das Vierfache sowie mit 142 µg/l Kokain (Vertrauensbereich 99 µg/l - 185 µg/l) um mehr als das Sechseinhalbfache deutlich überschritten (UA act. 245, 212). Dass der Beschuldigte gemäss Polizei- rapport vom 12. August 2020 (UA act. 235 ff.) bei der Verkehrskontrolle u.a. durch Schweissausbruch, wässerige/glänzende Augen, unruhiges sowie angetriebenes Verhalten und – im Standtest zusätzlich – flatternde Augenlider auffiel, untermauert die gesetzlich vermutete Fahrunfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit. Gemäss dem rund eine halbe Stunde nach der Anhaltung durchgeführten ärztlichen Untersuchungsbefund (UA act. 239) sei u.a. das Verhalten verlangsamt, seien die Pupillen verengt, sei der Strichgang leicht schwankend und der Beschuldigte allgemein bleich sowie schwitzend gewesen, so dass der Arzt den Beeinträchtigungsgrad – infolge von Betäubungsmitteln – als leicht bis mittel eingeschätzt hat. Es ist von einer leichten bis mittleren Ein- schränkung der Fahrfähigkeit auszugehen und die Verkehrssicherheit sowie die anderen Verkehrsteilnehmer waren entsprechend gefährdet. - 23 - Es ist sodann von einer eher kurzen, aber nicht ungefährlichen Strecke auszugehen. Der Beschuldigte ist mit seinem Opel Corsa von V. eine Strecke von rund 1.5 km bis zur Verkehrskontrolle um ca. 20:37 Uhr an der Neuenhoferstrasse in Baden gefahren (UA act. 240). Aufgrund der Abenddämmerung waren die Sichtverhältnisse bereits eingeschränkter als bei Tageslicht und es ist bei dieser Uhrzeit von einem maximal durch- schnittlichen Verkehrsaufkommen auszugehen. Diese Umstände erfordern von einem Lenker eine noch leicht erhöhte Aufmerksamkeit, was sich entsprechend noch leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat den Entschluss zum Fahren seines Personenwagens im Wissen darum getroffen, dass er wenige Stunden zuvor harte Drogen – angeblich rund 17 Stunden vorher (UA act. 236), was angesichts der Höhe der Werte sowie im Vergleich zu den Werten der Fahrt vom 12. Juni 2020 zumindest zweifelhaft erscheint – konsumiert hatte. Er handelte damit auch vorliegend, erst recht angesichts der wiederholten Tatbegehung 2 Monate nach der Anhaltung vom 12. Juni 2020, mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger sachlicher, nicht aber zeitlicher Zusammenhang zum Fahren in fahr- unfähigem Zustand vom 12. Juni 2020 besteht. Dennoch ist der Gesamt- schuldbeitrag des Fahrens in fahrunfähigem Zustand vom 12. August 2020 nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt und damit ungleich mehr Verkehrsteilnehmer (erhöht abstrakt) gefährdet hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 60 Tagessätze zu erhöhen. 4.4.3. Die Einsatzstrafe wäre für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a weiter zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktions- obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bereits erreicht ist. Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe um- wandeln, weil ihm die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe - 24 - zu bestrafenden Delikte neutral aus. Es kann dazu auf die Erwägungen zur Täterkomponente bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. 4.4.4. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Dollar 7'000.00 (vgl. Protokoll, S. 3 sowie Beilage 5 zur Berufungsverhandlung: rund Dollar 5'900.00 netto pro Monat, worin bereits Auslagen für Krankenkasse sowie Steuern abgezogen wurden; Beilage 3 zur Berufungsverhandlung: Gratifikation pro rata temporis von Dollar 1'250.00 pro Monat), ermessenweise einem allgemeinen Abzug in Höhe von 5 % für weitere notwendige Auslagen und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 170.00 (BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 142 IV 315 E. 5; vgl. zur Berücksichtigung des aktuellen Netto- einkommens als Tatsache gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO: BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). 4.5. 4.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei der Ausfällung verschiedenartiger Strafen ist – jedenfalls bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 StGB – in einem ersten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob nicht bereits ein aufgeschobener Vollzug der Strafe, allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsbusse und einer erhöhten Probezeit, die Prognose erlaubt, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Das zukünftige Wohlverhalten ist dabei unter Berücksichtigung der Auswirkungen der neuen Sanktionen auf den Täter nicht deliktspezifisch und nicht für jede Sanktionsart separat abzuschätzen, sondern muss hinsichtlich des generellen, zu erwartenden zukünftigen Verhaltens des Beschuldigten beurteilt werden. Daraus erhellt, dass sich eine den bedingten Vollzug ausschliessende Schlechtprognose nicht auf bestimmte Strafarten beschränken kann. Ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, so wirkt sich dies auf alle ausgefällten Strafen aus. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen ist nur dann einer Beurteilung in Varianten zugänglich, wenn dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen - 25 - Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Denn dann ist es möglich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe erwarten lässt, der Beschuldigte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, die Geldstrafe ebenfalls unbedingt auszusprechen. Umgekehrt kann der Vollzug der Geldstrafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird. 4.5.2. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Die mit Strafbefehl vom 10. September 2019 ausgesprochene, bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, noch während laufender Probezeit von 2 Jahren mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nun sogar ein Verbrechen zu begehen und sogar direkt die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Es ist eine massive Steigerung der Delinquenz feststellbar. Auch trotz der im Administrativverfahren erfolgten vorläufigen Aberkennung seines ausländischen Führerausweises als sichernde Mass- nahme infolge Betäubungsmittelkonsums hat sich der Beschuldigte mehrfach unbeirrt und mehrheitlich (erneut) in fahrunfähigem Zustand hinter das Steuer gesetzt. Das Fahren ohne Berechtigung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 12. August 2020 hat er nach polizeilicher Kontrolle sowie Mitteilung der Anzeigeeröffnung an die Staatsanwaltschaft Baden und (materiell) eröffnetem Strafverfahren (vgl. Verfügung betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe vom 15. Juni 2020, UA act. 201 f.), mithin während laufendem Strafverfahren, begangen. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung und insbesondere der für die Gesundheit sowie Verkehrs- sicherheit aufgestellten Normen geprägt. In Kombination mit der fehlenden Einsicht und Reue ist auf eine eigentliche Gleichgültigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte verfügt seit Kurzem zwar (wieder) über eine Anstellung und er habe eine Freundin in U.. Allerdings habe er bei seiner Mutter wenig Schulden und kenne zurzeit in den USA absolut niemanden. Mithin fehlt ihm ein soziales Umfeld gänzlich. Ob er aber tatsächlich von Drogen weggekommen ist, ist angesichts eines zwischenzeitlichen Konsums von Cannabis in den USA – wenn dort auch legal – zumindest zweifelhaft, zumal er zurzeit nur wegen (möglichen sowie potentiell drohenden) Drogentests seines aktuellen Arbeitgebers nicht mehr konsumiere (vgl. Protokoll, S. 5). Unter diesen Umständen ist stark zu bezweifeln, dass die ausgestandene Haft von 86 Tagen genügend abschreckende Wirkung hat entfalten können. Auch habe der Beschuldigte schon mehrmals in seinem Leben Drogen konsumiert und auch schon einen Entzug im Sommer 2019 durchgemacht (vgl. UA act. 405). Ob diese positiven Veränderungen (im Wesentlichen die feste Anstellung und der wohl nicht mehr vorhandene Kontakt zu seinem problematischen Drogenumfeld) von Dauer sind und - 26 - den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen, wird sich jedoch erst noch weisen müssen. Es bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Die Ausfällung einer bloss bedingten Sanktion würde unter den vorliegenden Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Daran könnte weder eine Erhöhung der Probezeit noch die Ausfällung einer – weniger eingriffsintensiven – Verbindungsbusse etwas ändern. Dies gilt auch angesichts des unbedingt zu vollziehenden Anteils der von Gesetzes wegen zumindest teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal es beim vorinstanzlichen Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Insgesamt ist davon auszugehen, dass neben einem hohen, zu vollziehenden Anteil der teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe der Vollzug der Geldstrafe spezialpräventiv ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der zu vollziehende Anteil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist – auch angesichts des Verschuldens hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – zur Verbesserung der Legalprognose auf 15 Monate festzusetzen. Um den bestehenden Bedenken genügend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Anteil von 15 Monaten auf 3 Jahre festzusetzen. 4.6. Dem Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 86 Tagen (26. August 2020 bis 19. November 2020) auf den unbedingten Anteil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7. Die Vorinstanz hat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Bereits mit Blick auf den regelmässigen und über einen langen Zeitraum von fast 7 Monaten erfolgten Konsum von harten Drogen erweist sich die ausgesprochene Busse als deutlich zu mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher regelmässig - 27 - Heroin und Kokain konsumiert hat, wiegt klar schwerer, weshalb er gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll. Die Busse wäre aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG zusätzlich zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00. Allerdings ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe E. 4.4.4 vorstehend) die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 170.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 3 Tage festzusetzen. 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'064.80 als Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2. Eingezogene Vermögenswerte dürfen – entgegen der Vorinstanz – nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Ersatzforderung und der Geldstrafe verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen. Eingezogene Vermögenswerte fallen – hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten – vielmehr an den Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie der nachstehenden Ausführungen kann vorliegend offen bleiben, ob das Bargeld deliktischen Ursprungs ist, denn eine Verrechnung wäre auch bei rechtmässig erworbenem Vermögen zulässig: Der zur Vermeidung einer allfälligen Unterhaltspflicht arbeitslose Beschuldigte hat zumindest in Wesentlichem Umfang auf Kosten seiner Mutter gelebt. Er hat jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlagnahme über weitere Vermögenswerte von rund Dollar 15'000.00 bis Dollar 20'000.00 (vgl. VA act. 34, wonach er u.a. diesen Teil in den USA gelassen habe) verfügt. Überdies hat sich der Beschuldigte durch das ganze Verfahren hindurch nie substantiiert über sein Bankkonto bei der O. - 28 - ausgewiesen. Angesichts dessen, dass er noch während der Untersuchungshaft um (temporäre) Aushändigung seines Mobiltelefons ersucht hat, um offene Verbindlichkeiten aus den USA (zwei Kreditkartenrechnungen sowie den monatlichen Mietzins für die Lagerung seiner «Habseligkeiten» von Dollar 200.00) ab ebendiesem Konto bezahlen zu können (vgl. Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 4. September 2020, UA act. 368), wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den tatsächlichen Kontostand zu belegen, zumal es nach seinen Angaben angeblich nur Dollar 1'000.00 bis Dollar 1'500.00 gewesen sein sollen (vgl. Beschuldigter: VA act. 34). Der Beschuldigte hat damit auch mit der Beschlagnahme des Bargelds von Fr. 8'064.80 über noch genügend Vermögenswerte verfügt. Überdies hat er während dem Verfahren – soweit ersichtlich – sich einzig um die Aufhebung der Kontosperre seines Bank- kontos bei der P. bemüht (vgl. UA act. 370), was denn auch mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (UA act. 656) geschehen ist. Angesichts der in Aussicht gestellten Rückkehr in die USA (vgl. UA act. 290.2, 9) hat zumindest ein Verdacht auf die Möglichkeit bestanden, dass der Beschuldigte sich einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Auch die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte erweist sich angesichts der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Verteidigung) von über Fr. 16'000.00 auch nicht als übermässig. In Anbetracht des derzeitigen Nettoeinkommens des (alleinstehenden sowie kinderlosen) Beschuldigten von rund Dollar 5'900.00 bzw. Dollar 7'000.00 (mit Gratifikation) netto pro Monat kann von einem Eingriff ins Existenzminimum keine Rede sein, unabhängig davon, wie viel er angeblich (für Umzugskosten) von den erwähnten Vermögenswerten von Dollar 15'000.00 bis Dollar 20'000.00 zwischenzeitlich verbraucht habe. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 8'064.80 ist gemäss Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 422 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat neben den unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen u.a. die Einziehung eines Mobiltelefons, einer elektronischen Kaffeemühle, einer Miniwaage, zweier Löffel, neuer Minigrip-Säckchen sowie diverser Aluminiumfolien angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch – wie bereits in früheren Fällen – ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex - 29 - alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich des Mobiltelefons, der elektronischen Kaffeemühle, der Miniwaage und der (neuen) Minigrip-Säckchen erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – ander- weitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Komplett unerfindlich ist, weshalb zwei Löffel sowie diverse Aluminiumfolien eingezogen werden sollen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 6.2. Was sodann die eingezogenen Waffen betrifft – die Vorinstanz begründete dies mit keinem Wort –, so ist damit nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Straftat verübt worden, so dass diese nicht einzu- ziehen, auch nicht zuhanden des Polizeikommandos, sondern vielmehr zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen gewesen wären. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb dem Beschul- digten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung samt Weg – aus der Staatskasse mit - 30 - Fr. 6'850.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde gemäss Anklageschrift schuldig gesprochen, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage keine zusätzlichen Spesen für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt werden. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, nachdem sie eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen hatte, den Entscheid ohnehin hätte begründen müssen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). 7.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 21'435.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 31 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. total Fr. 30'600.00, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen (26. August 2020 bis 19. November 2020) wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. - 32 - 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschul- digte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmte Waffen werden zuhanden des Polizei- kommandos des Kantons Aargau eingezogen: - Schlagring (PKO AG, SIWAS) - Soft-Air-Pistole (PKO AG, SIWAS) 4.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: ca. 45.55 g Heroingemisch (PKO AG, BM-Gruppe) - ca. 53.40 g Kokaingemisch (PKO AG, BM-Gruppe) - ca. 9.9 g Paracetamol (PKO AG, BM-Gruppe) - 45 Kapseln Sevre-Long MS OD 200 (PKO AG, BM-Gruppe) - 3 Kapseln Sevre-Long MS OD 120 (PKO AG, BM-Gruppe) - 4 Pillen Valium Diazepam (PKO AG, BM-Gruppe) - 5 Pillen rot (PKO AG, BM-Gruppe) - 1 weisse Kapsel (PKO AG, BM-Gruppe) - Mobiltelefon Nokia, Rufnummer […], IMEI-Nr. […] - elektronische Kaffeemühle mit Schlagmahlwerk mit Pulverrückständen - Miniwaage Intertronic - 2 Löffel mit Pulverrückständen - diverse neue und benutzte Minigrip-Säckchen - diverse Stücke Aluminiumfolie Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'850.00 auszu- richten. - 33 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'538.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 8'064.80 verrechnet. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'435.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 34 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann