Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.