Nachdem eine Erhöhung der Busse aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 100.00. -7- 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).