Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist ohne weiteres geeignet, dass der Beschuldigte von der Strasse abkommen und im Wiesland – vorliegend aufgrund eines darin gelegenen Baumstamms – sogar zu Fall kommen kann. Hätte er sein Motorrad beherrscht, wäre er nicht von der Strasse abgekommen und verunfallt. Seine Kollision mit dem Baumstamm bzw. der Selbstunfall hätte dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können und war somit vermeidbar. Damit ist mit der Vorinstanz der Tatbestand der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt.