2.6. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass, wenn die von ihm behauptete Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen hat, sein Verhalten als sorgfaltspflichtwidrig zu qualifizieren ist. Dass er die leicht abfallende Linkskurve verfehlt hat, zeugt von mangelnder Kontrolle über sein Motorrad, zumal keine überraschende, kritische Situation ersichtlich ist. Bei genügender Beherrschung des Fahrzeugs hätte er sein Fahrverhalten insbesondere dem Strassenverlauf anpassen können. Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist ohne weiteres geeignet, dass der Beschuldigte von der Strasse abkommen und im Wiesland – vorliegend aufgrund eines darin gelegenen Baumstamms – sogar zu Fall kommen kann.