Es besteht unter diesen Umständen auch kein Anlass, schon gar kein ernsthafter, am gesundheitlichen Zustand bzw. an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls zu zweifeln, so dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäss Art. 20 StGB von Amtes wegen einzuholen wäre. 2.5. Zusammenfassend ist gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass nicht ein medizinisches Problem des Beschuldigten Ursache des Motorradunfalls war. Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden.