Berufungsgericht angeführte Fehlen von Bremsspuren zwingend für eine Bewusstseinsstörung sprechen soll, erschliesst sich nicht, zumal der Beschuldigte angesichts des Spurenbilds im Wiesland (vgl. UA act. 8 f.) auf das leichte Abkommen von der Fahrbahn sogleich durch Gegenlenken – wie er denn auch ausgesagt hat – reagieren konnte und ohne den neben dem Strassenrand liegenden Baumstamm die Strasse wieder erreicht hätte. -6-