Mit der Ausführung, dass die ärztliche Stellungnahme mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich mit Ausnahme der Kollision mit dem Baumstamm an die komplette Fahrt erinnere, und dem Spurenbild, das keine kontinuierlich gerade Fahrspur aufweise, übereinstimme, setzt sich der Beschuldigte gar nicht auseinander. Inwiefern das erstmals vor Berufungsgericht angeführte Fehlen von Bremsspuren zwingend für eine Bewusstseinsstörung sprechen soll, erschliesst sich nicht, zumal der Beschuldigte angesichts des Spurenbilds im Wiesland (vgl. UA act.