Auch sei der Befund «Plaque» in der Arteria carotis interna vom 6. August 2021 mit dem leitenden Arzt der Neuroradiologie Dr. E. besprochen worden (vgl. UA act. 33). Der Beschuldigte vermag jedenfalls mit seiner Kritik die Antworten von Dr. med. B. nicht in Frage zu stellen. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz keinen Beweisantrag gestellt hat, kann der Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Berichts als neuer Beweisantrag gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden.