Inwiefern Dr. med. B., der zwar noch nicht über den Titel des Facharztes verfügt habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 58), als Oberarzt der Klinik für Neurologie des Spitals F. nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er sich auf den von ihm sowie dem Chefarzt der -5- Klinik für Neurologie Prof. Dr. med. D. mitunterzeichneten sowie im Übrigen vom Beschuldigten eingereichten Austrittsbericht vom 20. August 2021 (UA act. 28 ff.) stützt und sich seine Antworten auch daraus ergeben.