2.3. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass gestützt auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. B., wonach die ersten Symptome der zerebralen Ischämien erst vier Tage nach dem Unfall am 9. August 2022 aufgetreten seien, keine Hinweise auf ein medizinisches Problem im Unfallzeitpunkt bestehen würden. Überdies würden die eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich mit Ausnahme der Kollision mit dem Baumstamm noch an die komplette Fahrt erinnern könne, und das Spurenbild, das keine kontinuierlich gerade Fahrspur zeige, darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nicht gänzlich das