2. 2.1. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Motorfahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV; vgl. BGE 122 IV 225 E. 2; BGE 120 IV 63 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3 f.).