Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.5.1 sowie 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1).