Bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens – wie vorliegend mit der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs –, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2).