Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. November 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 100.00.