Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.247 (ST.2022.101; StA.2021.6630) Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1944, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jens Wolff, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. November 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 100.00. Ihm wurde vorgeworfen, er sei am 5. August 2021 um 11:40 Uhr mit seiner Kawasaki [ZR900C] beim Schützenhaus in 5024 Küttigen in Richtung Dorf- zentrum in einer leicht abfallenden Linkskurve immer stärker von der Ideal- spur nach rechts abgekommen. Obwohl er versucht habe, wieder auf die Strasse zu lenken, sei er aufgrund mangelnder Kontrolle über sein Motor- rad ins Wiesland geraten, mit einem am Strassenrand liegenden Baum- stamm kollidiert und gestürzt, wobei er sich Verletzungen zugezogen habe. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 8. Juni 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Oktober 2022 seine Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den gesamten Schuldspruch. Bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens – wie vorliegend mit der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs –, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.5.1 sowie 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). 2. 2.1. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungs- vorschriften des Bundesrates verletzt, macht sich wegen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Motorfahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV; vgl. BGE 122 IV 225 E. 2; BGE 120 IV 63 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3 f.). Der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt bereits, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persön- lichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). -4- 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 5. August 2021 beim Schützenhaus in Küttigen mit seinem Motorrad von der Strasse abgekommen, in der Folge gestürzt und mit einem Baumstamm zusammengeprallt ist und sich dabei Verletzungen zugezogen hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die Kontrolle über sein Motorrad fahrlässig verloren hatte (so die Anklage und die Vorinstanz) oder ob der Unfall die Folge eines von ihm erlittenen Schlaganfalls war (so der Beschuldigte). 2.3. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass gestützt auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. B., wonach die ersten Symptome der zerebralen Ischämien erst vier Tage nach dem Unfall am 9. August 2022 aufgetreten seien, keine Hinweise auf ein medizinisches Problem im Unfallzeitpunkt bestehen würden. Überdies würden die eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich mit Ausnahme der Kollision mit dem Baumstamm noch an die komplette Fahrt erinnern könne, und das Spurenbild, das keine kontinuierlich gerade Fahrspur zeige, darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nicht gänzlich das Bewusstsein verloren habe. 2.4. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz für die Beurteilung des ihm vorgeworfenen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs festgestellte Sachverhalt schlechthin unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3): Der ärztlichen Stellungnahme von Oberarzt Dr. med. B. sowie Assistenzärztin C. vom 24. März 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 38 f.) ist zu entnehmen, dass die Arm- sowie Fazialisparese als Zeichen der zerebralen Ischämien am 9. August 2021 und damit vier Tage nach dem Unfall beobachtet worden seien, während der neurologische Status am Tag des Unfalls keine neurologischen Defizite gezeigt habe. Inwiefern Dr. med. B., der zwar noch nicht über den Titel des Facharztes verfügt habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 58), als Oberarzt der Klinik für Neurologie des Spitals F. nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er sich auf den von ihm sowie dem Chefarzt der -5- Klinik für Neurologie Prof. Dr. med. D. mitunterzeichneten sowie im Übrigen vom Beschuldigten eingereichten Austrittsbericht vom 20. August 2021 (UA act. 28 ff.) stützt und sich seine Antworten auch daraus ergeben. Der Beschuldigte scheint den Austrittsbericht der Klinik für Neurologie vom 20. August 2021 (UA act. 28 ff.) misszuverstehen. Die Übernahme von der Traumatologie in die Neurologie erfolgte bei akutem Hirninfarkt am 10. August 2021 (UA act. 31, unter «Jetziges Leiden»), nachdem die Erstdiagnose auf multiple akute Ischämien am 9. August 2021 am Abend gestellt wurde (UA act. 28). Dementsprechend wurde weiter der Status nach Motorradunfall am 5. August 2021 u.a. mit einem leichten Schädel- Hirn-Trauma sowie Beckenverletzung festgehalten. Entsprechend bezieht sich der NIHSS-Score von 5 Punkten bei Eintritt offensichtlich auf den Eintritt in die Neurologie und nicht in die Traumatologie. Der erwähnte Punktwert ergibt sich aus je 1 Punkt für Motorik des Gesichts, des linken Arms sowie des linken Beins und 2 Punkten für Gesichtsfeldausfall (vgl. UA act. 32). Dass die entsprechenden Einschränkungen bereits am 5. August 2021 bestanden hätten, behauptet denn nicht einmal der Beschuldigte. Inwiefern Dr. med. B. gestützt auf den Austrittsbericht, der auch die Krankengeschichte des Beschuldigten mit den am 5. August 2021 gestellten Diagnosen sowie Nebendiagnosen samt zahlreichen durch- geführten Zusatzuntersuchungen sowie deren Ergebnisse enthält, nicht hätte beurteilen können, ob auch schon am Unfalltag Hinweise auf neurologische Defizite bestanden hätten, ist nicht ersichtlich. Auch sei der Befund «Plaque» in der Arteria carotis interna vom 6. August 2021 mit dem leitenden Arzt der Neuroradiologie Dr. E. besprochen worden (vgl. UA act. 33). Der Beschuldigte vermag jedenfalls mit seiner Kritik die Antworten von Dr. med. B. nicht in Frage zu stellen. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz keinen Beweisantrag gestellt hat, kann der Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Berichts als neuer Beweisantrag gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden. Mit der Ausführung, dass die ärztliche Stellungnahme mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich mit Ausnahme der Kollision mit dem Baumstamm an die komplette Fahrt erinnere, und dem Spurenbild, das keine kontinuierlich gerade Fahrspur aufweise, übereinstimme, setzt sich der Beschuldigte gar nicht auseinander. Inwiefern das erstmals vor Be- rufungsgericht angeführte Fehlen von Bremsspuren zwingend für eine Be- wusstseinsstörung sprechen soll, erschliesst sich nicht, zumal der Beschul- digte angesichts des Spurenbilds im Wiesland (vgl. UA act. 8 f.) auf das leichte Abkommen von der Fahrbahn sogleich durch Gegenlenken – wie er denn auch ausgesagt hat – reagieren konnte und ohne den neben dem Strassenrand liegenden Baumstamm die Strasse wieder erreicht hätte. -6- Es besteht unter diesen Umständen auch kein Anlass, schon gar kein ernsthafter, am gesundheitlichen Zustand bzw. an der vollen Schuldfähig- keit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls zu zweifeln, so dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäss Art. 20 StGB von Amtes wegen einzuholen wäre. 2.5. Zusammenfassend ist gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass nicht ein medizinisches Problem des Beschuldigten Ursache des Motorradunfalls war. Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden. 2.6. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass, wenn die von ihm behauptete Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen hat, sein Verhalten als sorgfalts- pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Dass er die leicht abfallende Linkskurve verfehlt hat, zeugt von mangelnder Kontrolle über sein Motorrad, zumal keine überraschende, kritische Situation ersichtlich ist. Bei genügender Beherrschung des Fahrzeugs hätte er sein Fahrverhalten insbesondere dem Strassenverlauf anpassen können. Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist ohne weiteres geeignet, dass der Beschuldigte von der Strasse abkommen und im Wiesland – vorliegend aufgrund eines darin gelegenen Baumstamms – sogar zu Fall kommen kann. Hätte er sein Motorrad beherrscht, wäre er nicht von der Strasse abgekommen und verunfallt. Seine Kollision mit dem Baumstamm bzw. der Selbstunfall hätte dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können und war somit vermeidbar. Damit ist mit der Vorinstanz der Tatbestand der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft. Diese Übertretungsbusse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie erscheint unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen (abstrakten) Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der nach den inneren sowie äusseren Umständen ohne weiteres vermeidbaren Sorgfaltspflichtverletzung auch bei Annahme eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Nachdem eine Erhöhung der Busse aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 100.00. -7- 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'440.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann