7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'633.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 3'707.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Der Privatklägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'938.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten vollumgänglich auferlegt. - 23 -